Das Produkthaftungsrecht beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen Haftung von Herstellern für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte.
Die Haftung der Hersteller für Produkte ergibt sich im Produkthaftungsrecht zum einen aus den allgemeinen Regelungen des Deliktsrechts, sogenannte „Produzentenhaftung“. Den Hersteller eines Produkts treffen nämlich Verkehrssicherungspflichten, er hat, bevor ein Produkt auf den Markt bringt, gründlich zu überprüfen, ob Gefahren durch die Nutzung des Produkts ausgehen. Eine Haftung folgt daher aus den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Rechtsprechung hat im Produkthaftungsrecht für die deliktische Produzentenhaftung Fallgruppen entwickelt: Konstruktionsfehler, Fabrikationssfehler, Instruktionsfehler, Produktbeobachtungsfehler. Eine Entlastung des Herstellers ist im Produkthaftungsrecht in der Regel lediglich bei Fabrikationsfehlern möglich, soweit der Hersteller nachweist, dass es sich lediglich um einen „Ausreißer“ handelte.
Zum anderen hat der Gesetzgeber das Produkthaftungsgesetz geschaffen, welches der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung vom Produkthaftungsrecht auf europäischer Ebene dient. Die Haftung im Produkthaftungsgesetz ist im Gegensatz zur deliktischen Produzentenhaftung verschuldensunabhängig. Das Produkthaftungsgesetz enthält aber mehrere Haftungsausschlusstatbestände für den Hersteller, vgl. § 1 II ProdHaftG und enthält einige Schwächen gegenüber der deliktischen Haftung im Produkthaftungsrecht (zB eine Haftungshöchstbeschränkung oder eine Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung).
Als Hersteller kommen im Produkthaftungsrecht nicht nur der Produzent selbst, sondern auch der Quasi-Hersteller, der Importeur aus Drittstaaten oder auch der Lieferant in Betracht, vgl. § 4 ProdHaftG.