Streitigkeiten im Sozialrecht werden vor den Sozialgerichten geführt. Das Sozialrecht unterliegt also einer eigenen Gerichtsbarkeit mit besonderen Verfahrensvorschriften. Diese sind im Sozialrecht vor allem im Sozialgerichtsgesetz (SGG), dem SGB I und SGB X geregelt.
Das Sozialrecht als Teil des öffentlichen Rechts umfasst diejenigen Vorschriften, die der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung, einen Sozialstaat zu schaffen, dienen.