Das Tarifrecht ist ein Teil des Kollektivarbeitsrechts und umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Tarifparteien und die Geltung von Tarifverträgen regeln.
Ausgangspunkt im Tarifrecht ist der Tarifvertrag, welcher von den Tarifparteien geschlossen wird, vgl. § 1 TVG. Tarifparteien sind im Tarifrecht nach § 2 Abs. 1 TVG die Arbeitgeber / Arbeitgeberverbände auf der einen Seite und die Gewerkschaften auf der anderen. Tarifverträge regeln im Tarifrecht Mindestandards für das Arbeitsverhältnis, wie zB die Höhe der Vergütung, Arbeitszeiten, Weihnachtsgeld, etc.
Tarifverträge dienen im Tarifrecht insbesondere dazu, das Machtverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugleichen. Sofern der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt das Tarifrecht gem. § 4 TVG unmittelbar und zwingend, ohne dass es im Arbeitsvertrag erwähnt werden muss. Von den Regelungen im Tarifvertrag darf dann im Tarifrecht nicht zu Lasten, nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Es gibt im Tarifrecht zahlreiche unterschiedliche Formen des Tarifvertrags, wie zB Haustarifverträge, Manteltarifverträgem, Flächentarifverträge etc.