Der Werkunternehmer ist im Werkvertragsrecht im Unterschied anderen gegenseitigen Verträgen vorleistungspflichtig, dies ergibt sich aus § 641 BGB. Daher finden sich im Werkvertragsrecht eine Reihe von Vorschriften, die den Werkunternehmer schützen, wie zB das Werkunternehmerpfandrecht an den Sachen des Bestellers, vgl. § 647 BGB.
Im Werkvertragsrecht gelten zudem Besonderheiten hinsichtlich der Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers, vgl. §§ 634 ff. BGB. Neben der Nacherfüllung kann der Besteller im Werkvertragsrecht insbesondere gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen (Selbstvornahme).
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Werkvertragsrecht möglichst umfangreich zu informieren.